17.06.2020, 18:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.06.2020, 18:09 von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck.)
Bei der Ermittlung der maximal erlaubten Ausfallszeit gilt folgendes AMS-Schema (wenn Sie die AMS-Beihilfe meinen):
Normalarbeitszeitstunden lauf Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag
(mal verrechneter Pauschalsatz = verrechnete Kurzarbeitsbeihilfe)
Schon in der ersten Zeile (also bei den Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag) werden die Stunden für den arbeitsfreien Feiertag rausgenommen und zwar mit dem Stundenwert, den der Feiertag ohne Kurzarbeit hätte.
Normalarbeitszeitstunden lauf Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag
- abzüglich Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren
= errechnete potentiell zu leistende Arbeitsstunden (100% Bezugsbasis)
- abzüglich geleistete Arbeitsstunden
- abzüglich konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben
- abzüglich Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 ABGB in der geplanten Arbeitszeit während Kurzarbeit
= errechnete Ausfallstunden
- abzüglich geleistete Überstunden
= verrechnete Ausfallstunden (Prozentanteil Arbeitszeitausfall)
Schon in der ersten Zeile (also bei den Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag) werden die Stunden für den arbeitsfreien Feiertag rausgenommen und zwar mit dem Stundenwert, den der Feiertag ohne Kurzarbeit hätte.