28.07.2020, 11:37
Nachdem es ja mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 in der Gastronomie für die Bereiche Beherbergung sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zu einer bis 31.12.2020 gültigen und somit vorübergehenden Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 10 % auf 5 % gekommen war, stellte sich nun auch die Frage, ob aus den abgabenfreien Teilen von Inlandstages- und Inlandsnächtigungsgeldern für diesen Zeitraum auch nur noch die 5 % als Vorsteuerbetrag aus den Pauschbeträgen herausgerechnet und somit in Abzug gebracht werden dürfen.
Das Bundesministerium für Finanzen verneinte dies und bestätigte, dass für die Ermittlung des Vorsteuerabzuges von den genannten Pauschalbeträgen weiterhin der Prozentsatz in Höhe von 10 % zur Anwendung zu bringen ist.
Das Bundesministerium für Finanzen verneinte dies und bestätigte, dass für die Ermittlung des Vorsteuerabzuges von den genannten Pauschalbeträgen weiterhin der Prozentsatz in Höhe von 10 % zur Anwendung zu bringen ist.