03.08.2020, 12:48
1. Lehrlinge:
In Bezug auf Lehrlinge in Kurzarbeit stellte sich die Frage, ob trotz der dort vorherrschenden 100 % Nettoersatzrate das Jahressechstel im Jahr 2020 um 15 % erhöht werden darf bzw. muss.
Auskunft des BMF:
Das BMF ist der Ansicht, dass die Höhe der Nettoersatzrate praktisch dazu führt, dass auch keine Erhöhung des Jahressechstels durchzuführen ist.
Meine persönliche Ansicht dazu:
§ 124b Z 364 EStG 1988 lautet:
Im Kalenderjahr 2020 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG idF BGBl. I Nr. 51/2020 reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 pauschal um 15% zu erhöhen.
Auch bei Lehrlingen kann der Fall eintreten, dass die laufenden Bezüge während der Kurzarbeit "reduziert" sind. So würde zB eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung (also eine Erhöhung des Lehrlingseinkommens) während der Kurzarbeit nicht weitergegeben werden müssen. Ebenso kann es in Phase 1 der Kurzarbeit vorkommen, dass der Wechsel des Lehrjahres oder der Wechsel in ein Arbeiter- oder Angestelltendienstverhältnis dazu führt, dass kurzarbeitsbedingt reduzierte laufende Bezüge gebühren. Die 100 %-Nettosicherung bezieht sich ja praktisch auf das sv-pflichtige laufende Entgelt aus dem Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit und führt zu einer statischen Betrachtung (ab der Phase 2 der Kurzarbeit, wird in diesen Fällen - Lehrjahrwechsel und "Auslernen" das Entgelt dynamisch betrachtet, es kommt hier also zur ausnahmsweisen Anpassung in Form einer Aufwertung des Mindestbruttoentgelts.
Aus Sicht der Lohnverrechnung wäre es vermutlich einfacher, die BMF-Ansicht zur Anwendung zu bringen, da diese im Wesentlichen besagt: "Bist du Lehrling, dann gibt es keine 15 % Aufwertung des Jahressechstels".
Aus meiner Sicht richtiger (aber weit aufwändiger) wäre es zu klären, ob es bei den laufenden Bezügen zu "Einschleifungen" (also zu Verkürzungen bei den laufenden Bezügen) kam oder nicht. Wie lange die gekürzten laufenden Bezüge anhielten, spielt jedoch keine Rolle.
Meine aufgezeigten Argumente sollen diesem Geist nicht widersprechen, aber auch klarstellen, dass diese Ansicht nicht ganz unwidersprochen bleiben wird.
2. Freigrenze nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 (€ 2.100,00):
Die Anhebung des Jahressechstels im Falle verkürzter laufender Bezüge während der Covid-19-Kurzarbeit führt in einigen Fällen dazu, dass das solcherart erhöhte Jahressechstel die Freigrenze in Höhe von € 2.100,00 überschreitet.
Das ist auch die Ansicht des BMF. An dieser Ansicht lässt sich rechtlich aus meiner Sicht nicht wirklich rütteln.
Allerdings würde dies normalerweise im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung "repariert" werden, da dort nämlich die Summe der innerhalb des Jahressechstels gelegenen sonstigen Bezüge zählt. Betragen diese maximal € 2.100,00, dann unterbleibt eine Besteuerung.
In Bezug auf Lehrlinge in Kurzarbeit stellte sich die Frage, ob trotz der dort vorherrschenden 100 % Nettoersatzrate das Jahressechstel im Jahr 2020 um 15 % erhöht werden darf bzw. muss.
Auskunft des BMF:
Das BMF ist der Ansicht, dass die Höhe der Nettoersatzrate praktisch dazu führt, dass auch keine Erhöhung des Jahressechstels durchzuführen ist.
Meine persönliche Ansicht dazu:
§ 124b Z 364 EStG 1988 lautet:
Im Kalenderjahr 2020 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG idF BGBl. I Nr. 51/2020 reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 pauschal um 15% zu erhöhen.
Auch bei Lehrlingen kann der Fall eintreten, dass die laufenden Bezüge während der Kurzarbeit "reduziert" sind. So würde zB eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung (also eine Erhöhung des Lehrlingseinkommens) während der Kurzarbeit nicht weitergegeben werden müssen. Ebenso kann es in Phase 1 der Kurzarbeit vorkommen, dass der Wechsel des Lehrjahres oder der Wechsel in ein Arbeiter- oder Angestelltendienstverhältnis dazu führt, dass kurzarbeitsbedingt reduzierte laufende Bezüge gebühren. Die 100 %-Nettosicherung bezieht sich ja praktisch auf das sv-pflichtige laufende Entgelt aus dem Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit und führt zu einer statischen Betrachtung (ab der Phase 2 der Kurzarbeit, wird in diesen Fällen - Lehrjahrwechsel und "Auslernen" das Entgelt dynamisch betrachtet, es kommt hier also zur ausnahmsweisen Anpassung in Form einer Aufwertung des Mindestbruttoentgelts.
Aus Sicht der Lohnverrechnung wäre es vermutlich einfacher, die BMF-Ansicht zur Anwendung zu bringen, da diese im Wesentlichen besagt: "Bist du Lehrling, dann gibt es keine 15 % Aufwertung des Jahressechstels".
Aus meiner Sicht richtiger (aber weit aufwändiger) wäre es zu klären, ob es bei den laufenden Bezügen zu "Einschleifungen" (also zu Verkürzungen bei den laufenden Bezügen) kam oder nicht. Wie lange die gekürzten laufenden Bezüge anhielten, spielt jedoch keine Rolle.
Meine aufgezeigten Argumente sollen diesem Geist nicht widersprechen, aber auch klarstellen, dass diese Ansicht nicht ganz unwidersprochen bleiben wird.
2. Freigrenze nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 (€ 2.100,00):
Die Anhebung des Jahressechstels im Falle verkürzter laufender Bezüge während der Covid-19-Kurzarbeit führt in einigen Fällen dazu, dass das solcherart erhöhte Jahressechstel die Freigrenze in Höhe von € 2.100,00 überschreitet.
Das ist auch die Ansicht des BMF. An dieser Ansicht lässt sich rechtlich aus meiner Sicht nicht wirklich rütteln.
Allerdings würde dies normalerweise im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung "repariert" werden, da dort nämlich die Summe der innerhalb des Jahressechstels gelegenen sonstigen Bezüge zählt. Betragen diese maximal € 2.100,00, dann unterbleibt eine Besteuerung.