07.08.2020, 10:46
Im KV AKÜ ist mir keine Passage bekannt, die besagt, dass der Beschäftiger-KV nicht gilt.
Im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs bei der Entgeltsfestlegung gilt er sehr wohl.
Die Sonderzahlungen (in Ihrem Fall: die WR) sind aber so "aufgestellt", dass sie zu 99 % das günstigere Ergebnis wiederspiegeln und sich so ein Günstigkeitsvergleich mit dem Beschäftiger-KV erübrigt.
Somit müssen Sie sich nicht der Berechnungsformel des Beschäftiger-KV herumschlagen, die ja wiederum auch nur - möchte man den Vergleich anstellen - ausgehend von den (wohl niedrigeren) Beschäftiger-KV-Werten ausgehend anzuwenden wäre.
Im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs bei der Entgeltsfestlegung gilt er sehr wohl.
Die Sonderzahlungen (in Ihrem Fall: die WR) sind aber so "aufgestellt", dass sie zu 99 % das günstigere Ergebnis wiederspiegeln und sich so ein Günstigkeitsvergleich mit dem Beschäftiger-KV erübrigt.
Somit müssen Sie sich nicht der Berechnungsformel des Beschäftiger-KV herumschlagen, die ja wiederum auch nur - möchte man den Vergleich anstellen - ausgehend von den (wohl niedrigeren) Beschäftiger-KV-Werten ausgehend anzuwenden wäre.