05.02.2019, 11:04
Mit Erkenntnis vom 17.9.2018, RV/3100614/2018 hat das BFG entschieden, dass Kursverluste aus der Tilgung von Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht als Werbungskosten bei der Grundstücksveräußerung abzugsfähig sind. Gleiches gilt daher für die V&V
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