12.08.2020, 10:37
Ich würde das so sehen:
SV-Beiträge sind mit Ende des Kalendermonats fällig. Zahlung im Normalfall bis zum 15. des Folgemonats.
Ab dem Beitragszeitraum Mai 2020 werden Verzugszinsen verrechnet.
Für Mitarbeiter in Kurzarbeit kann die Zahlung wie u.a. verschoben werden (nicht die Fälligkeit). Diese Regelung gilt auch für Beitragszeiträume vor Mai 2020.
Ich nehme an, dass die Verzugszinsen für Juni 2020 noch verrechnet werden.
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
SV-Beiträge sind mit Ende des Kalendermonats fällig. Zahlung im Normalfall bis zum 15. des Folgemonats.
Ab dem Beitragszeitraum Mai 2020 werden Verzugszinsen verrechnet.
Für Mitarbeiter in Kurzarbeit kann die Zahlung wie u.a. verschoben werden (nicht die Fälligkeit). Diese Regelung gilt auch für Beitragszeiträume vor Mai 2020.
Ich nehme an, dass die Verzugszinsen für Juni 2020 noch verrechnet werden.
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal