12.08.2020, 12:10
Darf ich dazu noch Fragen ob Sie dazu auch wie in den FAQ des BMFAFJ beschrieben zustimmen, dass die Trinkgeldpauschale nicht in die Berechnung des Mindestbrutto/Nettoentgeltgarantie gehört?
"Das Trinkgeldpauschale ist auch während der Kurzarbeit beitragspflichtig. Aufgrund der Beitragspflicht ist es auch in die Beitragsgrundlage während Kurzarbeit einzurechnen. Da das Trinkgeldpauschale zu keinem Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers führt, ist es auch nicht in die Nettoentgeltgarantie einzubeziehen."
mit freundlichen Grüßen
Robert
"Das Trinkgeldpauschale ist auch während der Kurzarbeit beitragspflichtig. Aufgrund der Beitragspflicht ist es auch in die Beitragsgrundlage während Kurzarbeit einzurechnen. Da das Trinkgeldpauschale zu keinem Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers führt, ist es auch nicht in die Nettoentgeltgarantie einzubeziehen."
mit freundlichen Grüßen
Robert