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Gastgewerbe neue flexible Arbeitszeit
#2
Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung im Gastgewerbe ist zu beachten, dass die gesetzliche Zeitausgleichsregelung für Teilzeitmehrarbeit (ZA im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten) anwendbar ist.

Dies geht allerdings nur bis zu jener Tages-Normalarbeitszeit, zu welcher die Vollbeschäftigten ihre Normalarbeitszeit haben (das könnten 8 Stunden sein oder aber auch 9 Stunden).

Arbeitsleistungen von mir als 9 Stunden sind auch im Rahmen der kollektivvertraglichen Arbeitszeitdurchrechnung für Vollbeschäftigte (und damit auch für Teilzeitbeschäftigte) als Überstunden anzusehen. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn es im Unternehmen für Vollbeschäftigte die 4-Tage-Woche gibt. Da darf man dann pro Arbeitstag 10 Stunden leisten, ohne dass Überstunden vorliegen.

Davon muss der Fall unterschieden werden, ob geleistete Arbeitsstunden "strafbar" sind, weil sie Arbeitnehmerschutzgrenzen überschreiten. Das wäre bei einer Tagesarbeitszeit bis zu 12 Stunden jedenfalls zu verneinen (bzw. bis zu 48 Stunden pro Woche; der Wert von 48 ist im Rahmen eines 17-Wochen-Zeitraumes durchrechenbar).
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RE: Gastgewerbe neue flexible Arbeitszeit - von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.08.2020, 17:09

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