19.08.2020, 17:48
Die Trinkgeldpauschale wird bei bei der Bemessung der Kurzarbeitsbeihilfe (AMS-Förderung) berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Bruttoentlohnung hingegen bleibt die Trinkgeldpauschale außer Betracht, da sie ja kein Entgelt des Arbeitgebers darstellt, sondern nur eine Fiktion für Leistungen Dritter.
Bei der Berechnung der Bruttoentlohnung hingegen bleibt die Trinkgeldpauschale außer Betracht, da sie ja kein Entgelt des Arbeitgebers darstellt, sondern nur eine Fiktion für Leistungen Dritter.