26.08.2020, 09:14
Aus meinem Fachforum lautete vor kurzem eine Frage wie folgt:
"Lange Zeit konnte man bei der Meldung der Selbstbemessungsabgaben keine Negativbeträge angeben. Soweit ich das aufgrund der Schnittstelle beurteilen kann, dürfte das aber inzwischen zulässig sein. Hat wer eine Idee ob die Finanz im Falle der LSt-Aufrollung wirklich eine Negativmeldung im August wünscht oder doch wieder eine Berichtigung der Vormonate? Oder als 3. Variante dies über die sonstigen Anbringen zu lösen?"
Meine Recherche bei der Finanzverwaltung hat folgende Antwort ergeben:
Bei Anwendung des § 124b Z 360 EStG 1988 ist hinsichtlich der Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer ebenso vorzugehen wie in anderen Fällen einer Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988, auch wenn eine solche ansonsten freiwillig erfolgt.
Eine Berichtigung ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig, da die Lohnsteuer für die bereits abgelaufenen Monate des Jahres 2020 auf Grund der im Monat der Abfuhr geltenden Rechtslage nicht unrichtig berechnet wurde.
Bei einer Aufrollung gem. § 77 Abs. 3 EStG 1988 ist vom Arbeitgeber daher die Lohnsteuer des Auszahlungsmonats der Korrektur der Lohnsteuer aufgrund der Aufrollung gegenüber zu stellen und die Differenz als Lohnsteuer des Aufrollungsmonats zu melden (diese Lohnsteuer kann uU sogar negativ sein).
Beispiel Abrechnung Juli 2020:
Juli-Gehalt
Einzubehaltene Lohnsteuer für Juli-Gehalt € 1000,--
Aufrollung der Monate Jänner bis Juni 2020
Lohnsteuergutschrift wegen Aufrollung € 1.300,--
Meldung „Negativ“-Lohnsteuer 07/2020….€ 300,--
******************************************************************************
Ich möchte mich an dieser Stelle recht herzlich für die Rückmeldung bedanken und hoffe, dass ich mit dem Teilen der Rückmeldung ein wenig helfen konnte, Sicherheit in die Angelegenheit zu bringen.
"Lange Zeit konnte man bei der Meldung der Selbstbemessungsabgaben keine Negativbeträge angeben. Soweit ich das aufgrund der Schnittstelle beurteilen kann, dürfte das aber inzwischen zulässig sein. Hat wer eine Idee ob die Finanz im Falle der LSt-Aufrollung wirklich eine Negativmeldung im August wünscht oder doch wieder eine Berichtigung der Vormonate? Oder als 3. Variante dies über die sonstigen Anbringen zu lösen?"
Meine Recherche bei der Finanzverwaltung hat folgende Antwort ergeben:
Bei Anwendung des § 124b Z 360 EStG 1988 ist hinsichtlich der Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer ebenso vorzugehen wie in anderen Fällen einer Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988, auch wenn eine solche ansonsten freiwillig erfolgt.
Eine Berichtigung ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig, da die Lohnsteuer für die bereits abgelaufenen Monate des Jahres 2020 auf Grund der im Monat der Abfuhr geltenden Rechtslage nicht unrichtig berechnet wurde.
Bei einer Aufrollung gem. § 77 Abs. 3 EStG 1988 ist vom Arbeitgeber daher die Lohnsteuer des Auszahlungsmonats der Korrektur der Lohnsteuer aufgrund der Aufrollung gegenüber zu stellen und die Differenz als Lohnsteuer des Aufrollungsmonats zu melden (diese Lohnsteuer kann uU sogar negativ sein).
Beispiel Abrechnung Juli 2020:
Juli-Gehalt
Einzubehaltene Lohnsteuer für Juli-Gehalt € 1000,--
Aufrollung der Monate Jänner bis Juni 2020
Lohnsteuergutschrift wegen Aufrollung € 1.300,--
Meldung „Negativ“-Lohnsteuer 07/2020….€ 300,--
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Ich möchte mich an dieser Stelle recht herzlich für die Rückmeldung bedanken und hoffe, dass ich mit dem Teilen der Rückmeldung ein wenig helfen konnte, Sicherheit in die Angelegenheit zu bringen.