01.09.2020, 15:59
Veruntreuung von Geldern stellt keine steuerliche außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG 1988 dar
VwGH R0 2018/13/0016 vom 19. Mai 2020
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. In Zusammenhang mit einem Diebstahl kann die Wiederbeschaffung gestohlener Gegenstände nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ei-ne außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn es sich um lebensnotwendige Güter handelt.
2. Zudem könnten Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Vermögenseinbußen stehen, nur dann Berücksichtigung finden, wenn sowohl die Vermögenseinbußen selbst als auch die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung zwangsläufig erwachsen sind (vgl. VwGH 28.5.1980, 1104/78).
3. Im Fall eines Vermögensverlustes kann daher - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon der Verlust von Vermögensgegenständen, sondern allenfalls eine Ersatzbeschaffung eine außergewöhnliche Belastung dar-stellen.
4. Bei einer Veruntreuung von Geld kann es schon begrifflich keine Ersatzbeschaffung geben; dass das widerrechtlich entzogene Geld anderweitig hätte verwendet werden können, begründet keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuerrechts.
5. Da es sich somit bei den veruntreuten Geldern um Aufwendungen handelt, die nicht die Einkommens-, sondern die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, liegen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensermittlung nicht vor.
6. Ob allenfalls eine Betriebsausgabe vorliegen könnte, wird im Feststellungsverfahren zu klären sein.
VwGH R0 2018/13/0016 vom 19. Mai 2020
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. In Zusammenhang mit einem Diebstahl kann die Wiederbeschaffung gestohlener Gegenstände nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ei-ne außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn es sich um lebensnotwendige Güter handelt.
2. Zudem könnten Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Vermögenseinbußen stehen, nur dann Berücksichtigung finden, wenn sowohl die Vermögenseinbußen selbst als auch die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung zwangsläufig erwachsen sind (vgl. VwGH 28.5.1980, 1104/78).
3. Im Fall eines Vermögensverlustes kann daher - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon der Verlust von Vermögensgegenständen, sondern allenfalls eine Ersatzbeschaffung eine außergewöhnliche Belastung dar-stellen.
4. Bei einer Veruntreuung von Geld kann es schon begrifflich keine Ersatzbeschaffung geben; dass das widerrechtlich entzogene Geld anderweitig hätte verwendet werden können, begründet keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuerrechts.
5. Da es sich somit bei den veruntreuten Geldern um Aufwendungen handelt, die nicht die Einkommens-, sondern die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, liegen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensermittlung nicht vor.
6. Ob allenfalls eine Betriebsausgabe vorliegen könnte, wird im Feststellungsverfahren zu klären sein.