17.09.2020, 10:35
Der Aufgabegewinn kann nur in einem einzigen Zeitpunkt (dem Aufgabestichtag) realisiert werden. Man müsste sich in Ihrem Fall genauer ansehen, ob das bereits der 31.10.2019 oder der Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebsgebäudes ist.
Verfahrensrechtlich lässt sich das über eine vorläufige Veranlagung lösen.
Die Begünstigung des Aufgabegewinnes steht (bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen) für eine Betriebsaufgabe nur in einem Zeitpunkt zu.
Verfahrensrechtlich lässt sich das über eine vorläufige Veranlagung lösen.
Die Begünstigung des Aufgabegewinnes steht (bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen) für eine Betriebsaufgabe nur in einem Zeitpunkt zu.
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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