28.09.2020, 21:22
Steuerpflichtiger Ausbildungskostenersatz durch nächsten Arbeitgeber – Werbungskosten
VwGH Ra 2020/13/0037 vom 27. August 2020
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Musste ein Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung Ausbildungskosten rückerstatten, die der Arbeitgeber für ihn ausgelegt hatte und die noch nicht amortisiert waren und ersetzte ihm der nächste Arbeitgeber im selben Kalenderjahr diesen Betrag zum Großteil auf steuerpflichtige Art und Weise, so kann der Arbeitnehmer diesen Betrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
2. Der VwGH teilte somit die Auffassung des Bundesfinanzgerichts nicht, wonach nur die auf den Kostenersatz entfallende Lohnsteuer als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden könnten, weil dies gegen § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 verstößt (demnach können Personensteuern nicht von den Einkünften abgezogen werden).
VwGH Ra 2020/13/0037 vom 27. August 2020
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Musste ein Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung Ausbildungskosten rückerstatten, die der Arbeitgeber für ihn ausgelegt hatte und die noch nicht amortisiert waren und ersetzte ihm der nächste Arbeitgeber im selben Kalenderjahr diesen Betrag zum Großteil auf steuerpflichtige Art und Weise, so kann der Arbeitnehmer diesen Betrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
2. Der VwGH teilte somit die Auffassung des Bundesfinanzgerichts nicht, wonach nur die auf den Kostenersatz entfallende Lohnsteuer als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden könnten, weil dies gegen § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 verstößt (demnach können Personensteuern nicht von den Einkünften abgezogen werden).