02.10.2020, 14:34
Hierzu gab ich in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell in der Ausgabe Nr. 9/2020 auf Seite 14 folgenden (AMS-internen) Hinweis:
L) Altersteilzeit/erweiterte Altersteilzeit (Teilpension) im Anschluss an die Kurzarbeit:
Wenn in den letzten 12 Monaten vor Beginn einer Altersteilzeit oder Teilpension Kurzarbeit ausgeübt wurde, sind von Dienstgeberseite für diese Zeiträume die fiktive Normalarbeitszeit und das fiktive Entgelt für diese Normalarbeitszeit für die Berechnung des Altersteilzeitgeldes oder der Teilpension zu verwenden – anlog zu Zeiträumen mit Wiedereingliederungsgeld.
M) Start einer Altersteilzeit - erweiterten Altersteilzeit/Teilpension während Kurzarbeit:
· Es ist möglich, zusätzlich zu einer bestehenden Covid-19-Kurzarbeit mit einer Altersteilzeit oder Teilpension zu beginnen, OHNE dass die Kurzarbeit beendet wird.
· Allerdings muss der Dienstgeber nun das neue reduzierte Entgelt entsprechend der verringerten Arbeitszeit aufgrund der Altersteilzeit/Teilpension dem AMS bekannt geben, wodurch sich natürlich auch die Kurzarbeitsbeihilfe entsprechend verringern wird.