12.10.2020, 17:15
Generell darf ich an dieser Stelle folgenden Tipp geben:
Sobald eine Adressänderung oder eine Arbeitsplatzänderung oder eine Arbeitszeitänderung die Personalverrechnung "erreicht", sollte man die Berücksichtigung der Pendlerpauschale sofort stoppen und eine aktualisierte (sprich: auf Basis der neuen Daten basierende) Erklärung zur Vorlage verlangen.
Sollte zB die Adressänderung nie bekanntgegeben worden sein, so liegt eine allfällige Haftung beim Dienstnehmer.
Die Frage, ob man das "Negative" aufrollen sollte, ist von außen schwer zu klären. Es besteht jedenfalls keine grundsätzliche Aufrollverpflichtung.
Für den Fall, dass die Adressänderung zwar bekanntgegeben wurde, aber betreffend Pendlerpauschale nie reagiert wurde, könnte man theoretisch eine Arbeitgeberhaftung argumentieren, die aber praktisch im Normalfall nicht schlagend wird, da man falsche oder zu spät eingereichte Erklärungen diesbezüglich über die Arbeitnehmerveranlagung "saniert". Es handelt sich ja nicht unbedingt um einen offensichtlichen Fehler.
Sobald eine Adressänderung oder eine Arbeitsplatzänderung oder eine Arbeitszeitänderung die Personalverrechnung "erreicht", sollte man die Berücksichtigung der Pendlerpauschale sofort stoppen und eine aktualisierte (sprich: auf Basis der neuen Daten basierende) Erklärung zur Vorlage verlangen.
Sollte zB die Adressänderung nie bekanntgegeben worden sein, so liegt eine allfällige Haftung beim Dienstnehmer.
Die Frage, ob man das "Negative" aufrollen sollte, ist von außen schwer zu klären. Es besteht jedenfalls keine grundsätzliche Aufrollverpflichtung.
Für den Fall, dass die Adressänderung zwar bekanntgegeben wurde, aber betreffend Pendlerpauschale nie reagiert wurde, könnte man theoretisch eine Arbeitgeberhaftung argumentieren, die aber praktisch im Normalfall nicht schlagend wird, da man falsche oder zu spät eingereichte Erklärungen diesbezüglich über die Arbeitnehmerveranlagung "saniert". Es handelt sich ja nicht unbedingt um einen offensichtlichen Fehler.