16.02.2019, 17:44
Der Verkauf einer Liegenschaft ist grundsätzlich unecht steuerbefreit gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a) UStG 1994. Eine Option auf die Steuerpflicht ist möglich, von dieser wird aber in diesem Fall nicht Gebrauch gemacht worden sein, weil sonst würde das im Kaufvertrag angeführt sein, außerdem wäre es nicht sinnvoll gewesen mit USt zu verkaufen, da ja die Verkäuferin für diese Liegenschaft keine Vorsteuern geltend gemacht hatte, weil Kleinunternehmerbefreiung.
Ein Regelbesteuerungsantrag kann für 2018 schon gemacht werden, bis zur Rechtskraft des USt-Bescheides 2018 - die Frage ist ob es sinnvoll ist. Der Verkaufspreis ist deshalb nicht USt-pflichtig, weil da hätte man speziell für den Verkauf optieren müssen (das ist aber nicht passiert), ich bezweifle aber ob ein Regelbesteuerungsantrag für 2018 überhaupt Sinn macht, weil Vorsteuern können ohnehin wegen des steuerfreien Verkaufs nicht mehr geltend gemacht werden. Für die Kosten des Hausverkaufs sowieso nicht, weil das ja in direktem Zusammenhang mit dem unecht steuerfreien Verkauf steht.
MfG
StB Reinhold Auer
Ein Regelbesteuerungsantrag kann für 2018 schon gemacht werden, bis zur Rechtskraft des USt-Bescheides 2018 - die Frage ist ob es sinnvoll ist. Der Verkaufspreis ist deshalb nicht USt-pflichtig, weil da hätte man speziell für den Verkauf optieren müssen (das ist aber nicht passiert), ich bezweifle aber ob ein Regelbesteuerungsantrag für 2018 überhaupt Sinn macht, weil Vorsteuern können ohnehin wegen des steuerfreien Verkaufs nicht mehr geltend gemacht werden. Für die Kosten des Hausverkaufs sowieso nicht, weil das ja in direktem Zusammenhang mit dem unecht steuerfreien Verkauf steht.
MfG
StB Reinhold Auer