11.11.2020, 13:25
Abgabenänderungsgesetz 2021 - Covid-19-Begünstigungen werden voraussichtlich großteils verlängert
Wie ich soeben erfahren habe, wird es im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2021 für das Kalenderjahr 2021 Verlängerungen geben betreffend:
§ 124b Z 349 EStG 1988:
Fortführung der bisherigen Pendlerpauschale bzw. Fortführung der Steuerfreiheit nach § 68 EStG 1988 trotz Kurzarbeit, Telearbeit bzw. Dienstverhinderungen in Verbindung mit der Covid-19-Krise (zB Risikogruppen bzw. Sonderbetreuungszeit, Absonderung etc.)
§ 124b Z 364 EStG 1988:
kurzarbeitsbedingte Erhöhung des Jahres- oder Kontrollsechstels (bzw. des BUAG-Jahres- bzw. Kontrollzwölftels) um 15 %
Nicht verlängert dürfte die Möglichkeit nach § 124b Z 350 EStG 1988 werden und zwar in Verbindung mit der abgabenfreien Auszahlung von Covid-19-Bonuszahlungen bzw. Covid-19-Zulagen. Diese Begünstigung dürfte mit 31.12.2020 auslaufen und sollte nach Möglichkeit noch bis spätestens 31.12.2020 ausbezahlt werden (wenngleich ich denke, dass man hier ohne Weiteres einen Zufluss bis 15. Jänner 2021 "riskieren" kann).
Die Verlängerung erfolgt somit ins Jahr 2021. Offen ist derzeit allerdings, ob bis 31.12.2021 oder mit früherem Ende.
Wie ich soeben erfahren habe, wird es im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2021 für das Kalenderjahr 2021 Verlängerungen geben betreffend:
§ 124b Z 349 EStG 1988:
Fortführung der bisherigen Pendlerpauschale bzw. Fortführung der Steuerfreiheit nach § 68 EStG 1988 trotz Kurzarbeit, Telearbeit bzw. Dienstverhinderungen in Verbindung mit der Covid-19-Krise (zB Risikogruppen bzw. Sonderbetreuungszeit, Absonderung etc.)
§ 124b Z 364 EStG 1988:
kurzarbeitsbedingte Erhöhung des Jahres- oder Kontrollsechstels (bzw. des BUAG-Jahres- bzw. Kontrollzwölftels) um 15 %
Nicht verlängert dürfte die Möglichkeit nach § 124b Z 350 EStG 1988 werden und zwar in Verbindung mit der abgabenfreien Auszahlung von Covid-19-Bonuszahlungen bzw. Covid-19-Zulagen. Diese Begünstigung dürfte mit 31.12.2020 auslaufen und sollte nach Möglichkeit noch bis spätestens 31.12.2020 ausbezahlt werden (wenngleich ich denke, dass man hier ohne Weiteres einen Zufluss bis 15. Jänner 2021 "riskieren" kann).
Die Verlängerung erfolgt somit ins Jahr 2021. Offen ist derzeit allerdings, ob bis 31.12.2021 oder mit früherem Ende.