11.11.2020, 22:14
Verlängerung des Nachteilsausgleichs bei (erweiterter) Altersteilzeit bis 31. März 2021
Bei der Regelung des § 82 Abs. 5 AlVG, wonach Arbeitsverhältnisse, die sich in (erweiterter) Altersteilzeit befanden und ab 15.3.2020 beendet wurden und nach einem Wiedereintritt wieder unverändert in (erweiterter) Altersteilzeit fortgesetzt werden können, wurde heute im Sozialausschuss beschlossen, das späteste Wiederaufnahmedatum von 30. September 2020 auf 31. März 2021 zu verlegen.
Dasselbe gilt sinngemäß auch, wenn während dieser Zeit die Normalarbeitszeit angehoben oder abgesenkt wurde und danach wieder auf Basis der ursprünglichen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Während dieser Zeit ist auch die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft im Rahmen der geblockten Altersteilzeit nicht erforderlich.
Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.
Bei der Regelung des § 82 Abs. 5 AlVG, wonach Arbeitsverhältnisse, die sich in (erweiterter) Altersteilzeit befanden und ab 15.3.2020 beendet wurden und nach einem Wiedereintritt wieder unverändert in (erweiterter) Altersteilzeit fortgesetzt werden können, wurde heute im Sozialausschuss beschlossen, das späteste Wiederaufnahmedatum von 30. September 2020 auf 31. März 2021 zu verlegen.
Dasselbe gilt sinngemäß auch, wenn während dieser Zeit die Normalarbeitszeit angehoben oder abgesenkt wurde und danach wieder auf Basis der ursprünglichen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Während dieser Zeit ist auch die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft im Rahmen der geblockten Altersteilzeit nicht erforderlich.
Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.