27.02.2019, 17:47
Herzlichen Dank für Ihre umgehende Stellungnahme, Hr. Kurzböck!
Standort ist Wien. Der Gewerbeschein ist in diesem Fall (Fortführung nach Tod des Gewerbeinhabers wegen Nachlassregelung begrenzt auf 1/2 Jahr) nur für die Fußpflege erforderlich. Jene Mitarbeiter, die Fußpflege ausüben, werden analog KV Friseure bezahlt, erhalten jedoch zusätzlich die Werkzeugpauschale. Nachdem der gew.GF nicht aktiv Kunden betreut, sondern sich nur um die Administration kümmert, hätte ich ihn als Angestellten definiert.
Standort ist Wien. Der Gewerbeschein ist in diesem Fall (Fortführung nach Tod des Gewerbeinhabers wegen Nachlassregelung begrenzt auf 1/2 Jahr) nur für die Fußpflege erforderlich. Jene Mitarbeiter, die Fußpflege ausüben, werden analog KV Friseure bezahlt, erhalten jedoch zusätzlich die Werkzeugpauschale. Nachdem der gew.GF nicht aktiv Kunden betreut, sondern sich nur um die Administration kümmert, hätte ich ihn als Angestellten definiert.