17.11.2020, 18:13
Ich habe mir Ihre Frage jetzt einige Male durchgelesen und komme zum Schluss, dass Sie gerne wissen wollen, ob die neue Sonderbetreuungszeit schon in Kraft ist (nach § 18 Abs. 1 AVRAG in der Fassung 4.0 mit dem Rechtsanspruch).
Das ist derzeit noch nicht der Fall, weil es erst im Nationalrat behandelt wird.
Was aber möglich ist, dass man Sonderbetreuungszeit für diesen Zweck "vereinbart" und dann zu 100 % rückerstattet bekommt. Laut BM Aschbacher ist das ja auch dann möglich, wenn es alternative Betreuungsangebote gibt, daher kein Rechtsanspruch (später dann) besteht und man freiwillig zu Hause bleibt.
Das ist derzeit noch nicht der Fall, weil es erst im Nationalrat behandelt wird.
Was aber möglich ist, dass man Sonderbetreuungszeit für diesen Zweck "vereinbart" und dann zu 100 % rückerstattet bekommt. Laut BM Aschbacher ist das ja auch dann möglich, wenn es alternative Betreuungsangebote gibt, daher kein Rechtsanspruch (später dann) besteht und man freiwillig zu Hause bleibt.