19.11.2020, 12:58
Liebe Kollegen,
gem. § § 509 ff ABGB kann auch eine jurist. Person Fruchtnießer sein. Kann man demnach als natürl. Person auch an eine GmbH ein Fruchtgenußrecht übertragen? Es geht um Mieteinkünfte, die ein Geschäftsführer an seine GmbH übertragen möchte.
Weiß das jemand?
LG Bernadette
gem. § § 509 ff ABGB kann auch eine jurist. Person Fruchtnießer sein. Kann man demnach als natürl. Person auch an eine GmbH ein Fruchtgenußrecht übertragen? Es geht um Mieteinkünfte, die ein Geschäftsführer an seine GmbH übertragen möchte.
Weiß das jemand?
LG Bernadette