20.11.2020, 15:47
Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 10176):
In den LStR 2002 wird klargestellt, dass die Verwendung eines Klein-Lkw für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte nicht von vornherein unter § 26 Z 5 EStG 1988 fällt, sondern ausnahmsweise dann, wenn dieser Klein-Lkw - wie dies zB bei einem Montagefahrzeug der Fall ist - auf Grund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausschließt. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind, wie dies bei Einsatzfahrzeugen und Pannenfahrzeugen der Fall ist, eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies ist zB der Fall, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.
In Ihrem Fall scheint ein Sachbezug wohl anzusetzen zu sein.
Zu den buchhalterischen Fragen sollten Sie ev. andere Teile dieses Forums verwenden. Soweit ich Ihnen hier weiterhelfen kann, gebe ich Ihnen nachstehenden Link:
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/pu...00500.html
Somit wäre keine Angemessenheitsprüfung und auch definitiv der Vorsteuerabzug in Bezug auf die genannten Aufwände gegeben. Das war bei meinem Van früher auch so.
In den LStR 2002 wird klargestellt, dass die Verwendung eines Klein-Lkw für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte nicht von vornherein unter § 26 Z 5 EStG 1988 fällt, sondern ausnahmsweise dann, wenn dieser Klein-Lkw - wie dies zB bei einem Montagefahrzeug der Fall ist - auf Grund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausschließt. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind, wie dies bei Einsatzfahrzeugen und Pannenfahrzeugen der Fall ist, eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies ist zB der Fall, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.
In Ihrem Fall scheint ein Sachbezug wohl anzusetzen zu sein.
Zu den buchhalterischen Fragen sollten Sie ev. andere Teile dieses Forums verwenden. Soweit ich Ihnen hier weiterhelfen kann, gebe ich Ihnen nachstehenden Link:
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/pu...00500.html
Somit wäre keine Angemessenheitsprüfung und auch definitiv der Vorsteuerabzug in Bezug auf die genannten Aufwände gegeben. Das war bei meinem Van früher auch so.