15.12.2020, 12:07
Hier kommt es primär darauf an, ob das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit oder auf eine mindestens einen Naturalmonat vereinbarte Zeit vereinbart wurde (und dann vorzeitig aufgelöst wurde).
Wenn das Dienstverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Monat vereinbart wurde (also unter einem Monat Befristung), dann zählt tatsächlich das ungeschminkte Entgelt.
In den anderen Fällen allerdings gilt der Grundsatz "durch einen Rumpfmonat darf es keine geringfügige Beschäftigung" geben.
Sie müssen sich also fragen, wie hoch das vereinbarte Entgelt für einen Kalendermonat grundsätzlich gewesen wäre (bzw. wie hoch die vereinbarte Normalarbeitszeit dafür gewesen wäre).
Wenn zB ein Gehalt von € 3.000,00 vereinbart wurde und durch einen Eintritt am 28.12. gebührt für den laufenden Kalendermonat nur ein Betrag von € 300,00, dann darf dadurch keine geringfügige Beschäftigung ausgelöst werden.
Allerdings ist ein "stures" Hochrechnen ohne die Betrachtung der Begleitumstände (Monats-NAZ etc., wie oben beschrieben) nicht mehr möglich, nachdem dies der VwGH heuer im Frühjahr abgelehnt hatte (siehe dazu Artikel Nr. 208/2020 in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 11/2020, wo Sie weitere wichtige Hinweise finden).
Wenn das Dienstverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Monat vereinbart wurde (also unter einem Monat Befristung), dann zählt tatsächlich das ungeschminkte Entgelt.
In den anderen Fällen allerdings gilt der Grundsatz "durch einen Rumpfmonat darf es keine geringfügige Beschäftigung" geben.
Sie müssen sich also fragen, wie hoch das vereinbarte Entgelt für einen Kalendermonat grundsätzlich gewesen wäre (bzw. wie hoch die vereinbarte Normalarbeitszeit dafür gewesen wäre).
Wenn zB ein Gehalt von € 3.000,00 vereinbart wurde und durch einen Eintritt am 28.12. gebührt für den laufenden Kalendermonat nur ein Betrag von € 300,00, dann darf dadurch keine geringfügige Beschäftigung ausgelöst werden.
Allerdings ist ein "stures" Hochrechnen ohne die Betrachtung der Begleitumstände (Monats-NAZ etc., wie oben beschrieben) nicht mehr möglich, nachdem dies der VwGH heuer im Frühjahr abgelehnt hatte (siehe dazu Artikel Nr. 208/2020 in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 11/2020, wo Sie weitere wichtige Hinweise finden).