04.01.2021, 15:35
Ich denke, dass man sich diesen Fall im Detail wird ansehen müssen.
Aus dem Sachverhalt heraus ergeben sich für mich ein paar Zweifelsfragen, die man sich möglicherweise individuell ansehen müsste.
Es verhält sich aber wie folgt:
Jene Förderungen, die in Bezug auf die Phase 1 vom AMS bereits zur Auszahlung gebracht wurden, werden trotz nichterfüllten vollen Kalendermonats nicht zurückgefordert.
In Bezug auf jene Förderungen, die in Bezug auf die Phase 1 aber noch zur Zahlung ausständig sind bzw. Förderungen in Bezug auf die Phase 2 bzw. 3, die noch ausstehen, erlangt man nur, wenn man vor der Kurzarbeit tatsächlich einen voll entlohnten Kalendermonat hatte. Dies erreicht man dadurch, indem man einen beliebigen Kalendermonat zu 100 % entlohnt.
In Ihrem Fall scheint es wohl so zu sein, dass die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe für die Phase 1 wohl noch nicht ausbezahlt wurde und nun vor der Auszahlung diese Sanierung verlangt wird.
Wenn sie schon ausbezahlt wurde, dann ist das AMS-Schreiben falsch.
Sie können natürlich auch den Februar 2020 rückwirkend vollversichert rechnen. Wenn es sich um einen Selbstabrechnungsbetrieb handelt, dann kann insoweit die mBGM rückwirkend geändert werden. Es folgt in diesem Fall auch kein Säumniszuschlag (was Sie als "Strafe" bezeichnen). Fraglich ist allerdings, ob diese rückwirkende Neubewertung bei der Arbeitnehmerin Konsequenzen hat (in Bezug auf parallel bezogene Leistungen).
Oder man verzichtet auf die Kurzarbeitsbeihilfe für die Mitarbeiterin, nachdem es scheinbar "nur" um einen halben Kalendermonat zu gehen scheint.
Das sind die Optionen.
Alles Weitere müsste man sich - wie erwähnt - dann wohl im Detail ansehen.
Aus dem Sachverhalt heraus ergeben sich für mich ein paar Zweifelsfragen, die man sich möglicherweise individuell ansehen müsste.
Es verhält sich aber wie folgt:
Jene Förderungen, die in Bezug auf die Phase 1 vom AMS bereits zur Auszahlung gebracht wurden, werden trotz nichterfüllten vollen Kalendermonats nicht zurückgefordert.
In Bezug auf jene Förderungen, die in Bezug auf die Phase 1 aber noch zur Zahlung ausständig sind bzw. Förderungen in Bezug auf die Phase 2 bzw. 3, die noch ausstehen, erlangt man nur, wenn man vor der Kurzarbeit tatsächlich einen voll entlohnten Kalendermonat hatte. Dies erreicht man dadurch, indem man einen beliebigen Kalendermonat zu 100 % entlohnt.
In Ihrem Fall scheint es wohl so zu sein, dass die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe für die Phase 1 wohl noch nicht ausbezahlt wurde und nun vor der Auszahlung diese Sanierung verlangt wird.
Wenn sie schon ausbezahlt wurde, dann ist das AMS-Schreiben falsch.
Sie können natürlich auch den Februar 2020 rückwirkend vollversichert rechnen. Wenn es sich um einen Selbstabrechnungsbetrieb handelt, dann kann insoweit die mBGM rückwirkend geändert werden. Es folgt in diesem Fall auch kein Säumniszuschlag (was Sie als "Strafe" bezeichnen). Fraglich ist allerdings, ob diese rückwirkende Neubewertung bei der Arbeitnehmerin Konsequenzen hat (in Bezug auf parallel bezogene Leistungen).
Oder man verzichtet auf die Kurzarbeitsbeihilfe für die Mitarbeiterin, nachdem es scheinbar "nur" um einen halben Kalendermonat zu gehen scheint.
Das sind die Optionen.
Alles Weitere müsste man sich - wie erwähnt - dann wohl im Detail ansehen.