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Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (§ 32) - Sonderzahlungsanteile - steuerli
#3
zu Frage 1: BV-Pflicht, weil Entgelt von dritter Seite ==> mit ÖGK abgeklärt

zu Frage 2: ASVG-Pflicht (wie bei Trinkgeldern oder Provisionen von dritter Seite), dies umfasst auch das Recht, die auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteile in Abzug zu bringen ==> mit ÖGK abgeklärt


zu Frage 3: der VwGH dürfte seine 1984er-Entscheidung darauf begründet haben, dass grundsätzlich der Bund für den Verdienstentgang einspringt (war ja auch und ist teilweise auch bei Selbständigen der Fall) und dass hier der Arbeitgeber in Vorleistung tritt. Die Ähnlichkeit zu den von Ihnen aufgezählten anderen Fällen ist natürlich vorhanden. Dort gibt es aber keine Anzeichen, dass der Arbeitgeber in Vorlage tritt (etwa dadurch, dass im Falle anderer Personen eine Direktleistung durch die Behörde erfolgt). Dieses Erkenntnis hatte niemand auf der Rechnung und hat alle überrascht. Ich schließe ja nicht aus, dass man die Textierungen anlassfallbezogen in der Zukunft anpasst. Aber das ist jetzt im Moment die rechtliche Situation.


zu Frage 4: ich bin mit dem Anpassen mittlerweile sehr vorsichtig geworden, da ich es speziell heuer erlebt habe, wenn ich Verbesserungen angeregt habe, dass sich dann die Dinge teilweise verschlechtert haben oder dadurch nicht einfacher wurden (siehe J/6-Erhöhung bei Kurzarbeit oder Anpassungen beim Kontrollsechstel oder die neue SV-Berechnung bei niedrigem Einkommen bei Kurzarbeit). Wir haben es allerdings "auf der Liste" und sehen zu, was wir hier erreichen können. Versprechen kann ich nichts.
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RE: Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (§ 32) - Sonderzahlungsanteile - steuerli - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.01.2021, 15:16

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