20.01.2021, 11:41
Sehr geehrte Kollegin bzw. Kollege
Ich habe mein Netzwerk aktiviert und von einer Spezialistin für UST die nachfolgende Antwort bekommen
Katalogleistungen B2B nach UK: Leistungsort gemäß § 3a Abs. 6 USTG (Empfängerortprinzip) in UK. Ich gehe davon aus, dass es weiterhin zu einem Übergang der Steuerschuld auf den UK-Empfänger kommt und daher für den österr. Leistungserbringer keine Reg.Pflicht in UK entsteht. Dies wäre allerdings noch aus UK-Sicht zu verifizieren.
Katalogleistung B2C nach UK: Leistungsort gemäß § 3a Abs. 14 USTG ebenfalls in UK, allerdings kein Übergang der Steuerschuld; der österr. Leistungserbringer wird sich in UK registrieren müssen, die Details wären mit einem lokalen Berater in UK abzustimmen. Falls es diesbezüglich Unterstützungsbedarf gibt, stehe ich (Kontakt über office@boeb.at) gerne zur Verfügung.
Angaben ohne Gewähr
MFG Günter Hendrich, BÖB
Ich habe mein Netzwerk aktiviert und von einer Spezialistin für UST die nachfolgende Antwort bekommen
Katalogleistungen B2B nach UK: Leistungsort gemäß § 3a Abs. 6 USTG (Empfängerortprinzip) in UK. Ich gehe davon aus, dass es weiterhin zu einem Übergang der Steuerschuld auf den UK-Empfänger kommt und daher für den österr. Leistungserbringer keine Reg.Pflicht in UK entsteht. Dies wäre allerdings noch aus UK-Sicht zu verifizieren.
Katalogleistung B2C nach UK: Leistungsort gemäß § 3a Abs. 14 USTG ebenfalls in UK, allerdings kein Übergang der Steuerschuld; der österr. Leistungserbringer wird sich in UK registrieren müssen, die Details wären mit einem lokalen Berater in UK abzustimmen. Falls es diesbezüglich Unterstützungsbedarf gibt, stehe ich (Kontakt über office@boeb.at) gerne zur Verfügung.
Angaben ohne Gewähr
MFG Günter Hendrich, BÖB
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
Günter Hendrich, BÖB