23.01.2021, 14:10
Man müsste sich die Berechnungssache möglicherweise etwas mehr im Detail ansehen.
So komme ich zB bei der Anwendung der 20 % bereits auf einen niedrigeren Betrag, nämlich auf € 1.208,36, was sich dann auch bei der Verschleifung auswirkt, da man die € 132,00 WK-Pauschale vorrangig in Abzug bringt (zur Ermittlung der Einkünfte), bevor man daran geht, die € 11.000,00 in Abzug zu bringen. Diese Reihenfolge ist für das 20 %-Ergebnis nicht ausschlaggebend, aber dann sehr wohl für die Anwendung der Einschleifregelung in Bezug auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der ausschließlich in der Arbeitnehmerveranlagung Berücksichtigung findet.
Hinzu kommt, dass die Summe der laufenden Lohnsteuer aus der Pension (ohne Sonderzahlungen) für das gesamte Kalenderjahr möglicherweise € 262,80 beträgt (Annahme: Jänner bis Dezember 2020).
Dann müsste man sich ev. das AK-Ergebnis (Rechenweg etc.) genauer ansehen und da auch ein wenig Zeit hinein investieren. Vielleicht gibt es dort die eine oder andere Unwegbarkeit, die für die Differenz ausschlaggebend sein könnte (bei den Eingabeparametern).
Alles in allem muss im vorliegenden Fall wohl mit einer Nachzahlung von € 248,36 aus laufenden Bezügen sowie € 18,00 aus sonstigen Bezügen gerechnet werden, also in Summe mit € 266,36.
Beachten Sie bitte, dass meine Berechnungen sowie meine Antwort unverbindlich sind, weil man sich zur Fallvertiefung möglicherweise noch weitere Details ansehen müsste.
Weitere Fragen dazu oder ähnliche Fragen sind ev. in der Rubrik "Steuern" dieses Forums besser aufgehoben als in der Rubrik "Personalverrechnung / Arbeitsrecht".
Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen mit meiner Rückmeldung helfen konnte.
So komme ich zB bei der Anwendung der 20 % bereits auf einen niedrigeren Betrag, nämlich auf € 1.208,36, was sich dann auch bei der Verschleifung auswirkt, da man die € 132,00 WK-Pauschale vorrangig in Abzug bringt (zur Ermittlung der Einkünfte), bevor man daran geht, die € 11.000,00 in Abzug zu bringen. Diese Reihenfolge ist für das 20 %-Ergebnis nicht ausschlaggebend, aber dann sehr wohl für die Anwendung der Einschleifregelung in Bezug auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der ausschließlich in der Arbeitnehmerveranlagung Berücksichtigung findet.
Hinzu kommt, dass die Summe der laufenden Lohnsteuer aus der Pension (ohne Sonderzahlungen) für das gesamte Kalenderjahr möglicherweise € 262,80 beträgt (Annahme: Jänner bis Dezember 2020).
Dann müsste man sich ev. das AK-Ergebnis (Rechenweg etc.) genauer ansehen und da auch ein wenig Zeit hinein investieren. Vielleicht gibt es dort die eine oder andere Unwegbarkeit, die für die Differenz ausschlaggebend sein könnte (bei den Eingabeparametern).
Alles in allem muss im vorliegenden Fall wohl mit einer Nachzahlung von € 248,36 aus laufenden Bezügen sowie € 18,00 aus sonstigen Bezügen gerechnet werden, also in Summe mit € 266,36.
Beachten Sie bitte, dass meine Berechnungen sowie meine Antwort unverbindlich sind, weil man sich zur Fallvertiefung möglicherweise noch weitere Details ansehen müsste.
Weitere Fragen dazu oder ähnliche Fragen sind ev. in der Rubrik "Steuern" dieses Forums besser aufgehoben als in der Rubrik "Personalverrechnung / Arbeitsrecht".
Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen mit meiner Rückmeldung helfen konnte.