28.01.2021, 17:28
Wenn es sich um arbeitsrechtliche Arbeitnehmer handelt, dann ist hier der Kollektivvertrag anzuwenden.
Der Kollektivvertrag schließt weder GmbH-Geschäftsführer noch leitende Angestellte aus.
Der Kollektivvertrag schließt weder GmbH-Geschäftsführer noch leitende Angestellte aus.