11.02.2021, 15:53
Zuständig ist das Finanzamt Österreich
Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers kann für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wenn die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt, sind die Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 wahrzunehmen;
Wird die Lohnsteuer nicht freiwillig einbehalten und abgeführt, hat der Arbeitgeber für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung gemäß § 84a (L 17) zu übermitteln.
Siehe dazu § 47 EStG idF ab 1.1.2021: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/...a1c799ceeb
Siehe auch die LStR 2002 Rz 927: https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...e38527a667
Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers kann für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wenn die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt, sind die Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 wahrzunehmen;
Wird die Lohnsteuer nicht freiwillig einbehalten und abgeführt, hat der Arbeitgeber für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung gemäß § 84a (L 17) zu übermitteln.
Siehe dazu § 47 EStG idF ab 1.1.2021: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/...a1c799ceeb
Siehe auch die LStR 2002 Rz 927: https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...e38527a667