17.03.2021, 14:06
zu Frage 1:
Es gilt die Bemessungsgrundlage Oktober 2020. Sollte es in der Zwischenzeit zwingende Erhöhungen gegeben haben, so können diese auch bei der Bemessungsgrundlage für Kurzarbeitszwecke ab dem Zeitpunkt, ab dem diese in der Lohnverrechnung aufgrund der Dynamisierungsvorschriften berücksichtigt werden mussten, berücksichtigt werden. Das Ganze ist aber nach oben limitiert mit 5 % (das heißt: die Bemessungsgrundlage ist maximal um 5 % zu erhöhen).
zu Frage 2:
Ob hier tatsächlich mit 1.4.2021 eine Erhöhung kommt, ist noch nicht gesagt. Es gab bis dato noch keine Einigung. Daher kann ich dazu auch leider noch nicht mehr sagen.
Es gilt die Bemessungsgrundlage Oktober 2020. Sollte es in der Zwischenzeit zwingende Erhöhungen gegeben haben, so können diese auch bei der Bemessungsgrundlage für Kurzarbeitszwecke ab dem Zeitpunkt, ab dem diese in der Lohnverrechnung aufgrund der Dynamisierungsvorschriften berücksichtigt werden mussten, berücksichtigt werden. Das Ganze ist aber nach oben limitiert mit 5 % (das heißt: die Bemessungsgrundlage ist maximal um 5 % zu erhöhen).
zu Frage 2:
Ob hier tatsächlich mit 1.4.2021 eine Erhöhung kommt, ist noch nicht gesagt. Es gab bis dato noch keine Einigung. Daher kann ich dazu auch leider noch nicht mehr sagen.