29.03.2021, 07:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.03.2021, 10:43 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Freistellungszeiträume für Risikogruppen (§ 735 Abs. 3 ASVG und § 3a MSchG) wurden verlängert
Der Zeitraum für die sogenannte "Risikofreistellung" gemäß § 735 Abs. 3 ASVG wurde mit Verordnung (BGBl II Nr. 127, ausgegeben am 26. März 2021) verlängert und zwar bis 31. Mai 2021.
Jener "Risikofreistellungszeitraum", der für werdende Mütter mit Körperkontakttätigkeiten gemäß § 3a MSchG eingerichtet wurde, ist ebenfalls verlängert worden und zwar bis 30. Juni 2021 (BGBl II Nr. 44, ausgegeben am 24. März 2021).
Der Zeitraum für die sogenannte "Risikofreistellung" gemäß § 735 Abs. 3 ASVG wurde mit Verordnung (BGBl II Nr. 127, ausgegeben am 26. März 2021) verlängert und zwar bis 31. Mai 2021.
Jener "Risikofreistellungszeitraum", der für werdende Mütter mit Körperkontakttätigkeiten gemäß § 3a MSchG eingerichtet wurde, ist ebenfalls verlängert worden und zwar bis 30. Juni 2021 (BGBl II Nr. 44, ausgegeben am 24. März 2021).