07.04.2021, 15:59
Für die Beihilfe nehmen Sie das Brutto aus Dezember 2020 oder für die Zeit von Oktober bis Dezember 2020, wenn schwankende Leistungen dabei waren (in Bezug auf die schwankenden Leistungen).
Was die Lohnverrechnung betrifft, so geht man ebenfalls mal von den eben genannten Werten aus, rechnet aber dann dieses Brutto vor Kurzarbeit auf 38,5 Stunden um (also dividiert durch 30, multipliziert mit 38,5 Stunden) und ermittelt ab dem Zeitpunkt der Umstellung das neue Mindestbruttoentgelt.
Dadurch ergibt sich leider ein Förderloch. Sie können allerdings das "Beihilfenbrutto vor Kurzarbeit" auch erhöhen, aber um maximal 5 %.
Was die Lohnverrechnung betrifft, so geht man ebenfalls mal von den eben genannten Werten aus, rechnet aber dann dieses Brutto vor Kurzarbeit auf 38,5 Stunden um (also dividiert durch 30, multipliziert mit 38,5 Stunden) und ermittelt ab dem Zeitpunkt der Umstellung das neue Mindestbruttoentgelt.
Dadurch ergibt sich leider ein Förderloch. Sie können allerdings das "Beihilfenbrutto vor Kurzarbeit" auch erhöhen, aber um maximal 5 %.