12.04.2021, 15:40
Die Auflösung einer Beschäftigung aus Anlass der geplanten Pensionierung ist kein "Grund" für eine Verpflichtung zum Urlaubskonsum.
Auch in diesem Fall wird offener Urlaub in Form einer Urlaubsersatzleistung abgegolten.
Wenn die Regelpension angetreten wird, dann schadet die Verlängerung der Versicherung durch die UEL über den Pensionsstichtag hinaus nicht.
Im Falle einer vorzeitigen Alterspension kann die Bezahlung der UEL dazu führen, dass die Pension für den betreffenden Kalendermonat, in welche die Pflichtversicherungszeit der UEL hineinreicht, wegfällt.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung wäre die Auflösung grundsätzlich nicht problematisch, es sei denn, es existieren parallel (bei verschiedenen Dientgeber/innen) mehrere (geringfügige) Beschäftigungen.
Auch in diesem Fall wird offener Urlaub in Form einer Urlaubsersatzleistung abgegolten.
Wenn die Regelpension angetreten wird, dann schadet die Verlängerung der Versicherung durch die UEL über den Pensionsstichtag hinaus nicht.
Im Falle einer vorzeitigen Alterspension kann die Bezahlung der UEL dazu führen, dass die Pension für den betreffenden Kalendermonat, in welche die Pflichtversicherungszeit der UEL hineinreicht, wegfällt.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung wäre die Auflösung grundsätzlich nicht problematisch, es sei denn, es existieren parallel (bei verschiedenen Dientgeber/innen) mehrere (geringfügige) Beschäftigungen.