14.04.2021, 20:05
Guten Tag,
ich befürchte, dass dieses Vorhaben scheitern wird:
1. Unabhängig davon, ob im jeweiligen Fall eine Selbstberechnung der ImmoESt zu erfolgen hat, ist vom Parteienvertreter stets eine Mitteilung an das FA vorzunehmen. Ob das FA eine schlichte Offenlegung nach § 120 BAO akzeptiert, ist fraglich. Jedenfalls wird das FA aber genaue Angaben zum Veräußerungsvorgang inkl. Nennung des Käufers verlangen. Der Verkäufer könnte sonst zum Beitragstäter werden.
2. Aus Sicht des Käufers wird die Verbücherung ohne Parteienvertreter nur funktionieren, wenn ein behördliches Flurbereinigungsverfahren vorliegt und die Behörde die Aufsandungserklärung verfasst. Auch nur im Fall eines behördlichen Flurbereinigungsverfahrens kann der Käufer selbst die GrESt-Erklärung einreichen. Diese ist erforderlich, damit das FA eine UB ausstellt, und nur auf dieser Basis ist eine Verbücherung möglich.
Viele Grüße
ich befürchte, dass dieses Vorhaben scheitern wird:
1. Unabhängig davon, ob im jeweiligen Fall eine Selbstberechnung der ImmoESt zu erfolgen hat, ist vom Parteienvertreter stets eine Mitteilung an das FA vorzunehmen. Ob das FA eine schlichte Offenlegung nach § 120 BAO akzeptiert, ist fraglich. Jedenfalls wird das FA aber genaue Angaben zum Veräußerungsvorgang inkl. Nennung des Käufers verlangen. Der Verkäufer könnte sonst zum Beitragstäter werden.
2. Aus Sicht des Käufers wird die Verbücherung ohne Parteienvertreter nur funktionieren, wenn ein behördliches Flurbereinigungsverfahren vorliegt und die Behörde die Aufsandungserklärung verfasst. Auch nur im Fall eines behördlichen Flurbereinigungsverfahrens kann der Käufer selbst die GrESt-Erklärung einreichen. Diese ist erforderlich, damit das FA eine UB ausstellt, und nur auf dieser Basis ist eine Verbücherung möglich.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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