26.03.2019, 14:27
Sie haben mit Ihrer Einschätzung insoweit Recht, als dass tatsächlich diese Gefahr besteht.
Ich glaube zwar persönlich bei der vorliegenden Geschichte nicht wirklich, dass die Entgeltsfortzahlung schlagend wird, da ja bei einvernehmlicher Auflösung zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Krankenstand bestand, aber ein Krankenstand bevorsteht, ja die Motivlage zählt.
Wurde also eine einvernehmliche Auflösung vereinbart und war der bevorstehende Krankentstand der Grund für die einvernehmliche Auflösung, dann ist eine Entgeltsfortzahlung zu leisten. Dies scheint aber in Ihrem Fall eher nicht zuzutreffen. Daher glaube ich persönlich auch nicht, dass es da ein rechtliches Problem geben wird.
Ev. wäre es sinnvoll, schriftlich festzuhalten, dass man die bereits erfolgte Selbstkündigung des Arbeitnehmers in eine einvernehmliche Auflösung "umwandeln" möchte und dass der Arbeitnehmer gegenwärtig bereits eine neue Arbeitsstelle hat. Es sollte allerdings eher dann nicht zum Vorschein kommen, dass man die einvernehmliche Auflösung zwecks Gewährung des Arbeitslosengeldes nachträglich vereinbart hat. Das könnte dann für alle Beteiligten unangenehm werden.
Ich glaube zwar persönlich bei der vorliegenden Geschichte nicht wirklich, dass die Entgeltsfortzahlung schlagend wird, da ja bei einvernehmlicher Auflösung zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Krankenstand bestand, aber ein Krankenstand bevorsteht, ja die Motivlage zählt.
Wurde also eine einvernehmliche Auflösung vereinbart und war der bevorstehende Krankentstand der Grund für die einvernehmliche Auflösung, dann ist eine Entgeltsfortzahlung zu leisten. Dies scheint aber in Ihrem Fall eher nicht zuzutreffen. Daher glaube ich persönlich auch nicht, dass es da ein rechtliches Problem geben wird.
Ev. wäre es sinnvoll, schriftlich festzuhalten, dass man die bereits erfolgte Selbstkündigung des Arbeitnehmers in eine einvernehmliche Auflösung "umwandeln" möchte und dass der Arbeitnehmer gegenwärtig bereits eine neue Arbeitsstelle hat. Es sollte allerdings eher dann nicht zum Vorschein kommen, dass man die einvernehmliche Auflösung zwecks Gewährung des Arbeitslosengeldes nachträglich vereinbart hat. Das könnte dann für alle Beteiligten unangenehm werden.