26.03.2019, 14:29
Die nachträgliche Vorschreibung von Vollversicherungsbeiträgen trotz geringfügiger Beschäftigung beim Versicherten erfolgt dann, wenn beide Beschäftigungen nach dem ASVG zu beurteilen sind.
Ist zB das eine Dienstverhältnis dem B-KUVG und das andere (geringfügig) dem ASVG, so unterbleibt eine Zusammenrechnung.
Ist zB das eine Dienstverhältnis dem B-KUVG und das andere (geringfügig) dem ASVG, so unterbleibt eine Zusammenrechnung.