27.03.2019, 16:22
zu Frage 1:
Konkret bedeutet dies, dass im Falle der Anwendung des Entlohnungsschemas "A" immer dieser 7 %ige Aufschlag zur Anwendung gelangt.
Im Falle der Anwendung des Entlohnungsschemas "B" nicht.
Warum diese Form der Darstellung im Mindestlohntarif gewählt wurde, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Das hängt aber vermutlich damit zusammen, dass man drei Kategorien von Grundlöhnen schaffen wollte, und zwei Entlohnungsschemata geschaffen hat, von denen eines den Aufschlag von 7 % vorsieht.
In Ihrem Fall sieht es derzeit nach Unterentlohnung aus.
zu Frage 2:
§ 15 des MLT ist (nur) dann anzuwenden, wenn das Entlohnungsschema "B" zur Anwendung gelangt. Hier kommen die 7 % Aufschlag ja nicht zum Tragen. Umgekehrt kommt dort, wo die 7 % Aufschlag zum Tragen kommen, das komplizierte Faktorenschema NICHT zur Anwendung.
zu Frage 3:
Dann, wenn das Entlohnungsschema B zum Tragen kommt, kommt auch das Faktorenschema aus § 15 zum Tragen, sonst nicht. Dieses sieht auch den jeweiligen Stundenlohn für die jeweilige Tätigkeit vor (indem ganz rechts die jeweilige Entlohnungsgruppe angeführt ist). Das bedeutet, dass beim Ermitteln dieser Beträge die jeweilige Entlohnungsgruppe je verrichtete Arbeit wechselt. Verrichtet somit jemand unter Anwendung des Entlohnungsschemas B verschiedene Arbeiten, so kann es sein, dass für jede verrichtete Arbeit eine andere Entlohnungsgruppe beim Ermitteln dieses Betrages nach § 15 MLT zur Anwendung gelangt.
Ich hoffe, dass ich ein wenig Licht ins Dunkel bringen konnte.
Da ich mich jetzt in meinen Urlaub verabschiede, sind Rückmeldungen, Zusatzfragen, weitere Erläuterungen, die vor dem 8. April 2019 hier im Forum landen, für mich nicht zugänglich, werden auch von mir nicht nachträglich bearbeitet. Vielleicht gibt es ja hilfsbereite Kolleg/inne, die bei Zusatzfragen gerne aushelfen.
Konkret bedeutet dies, dass im Falle der Anwendung des Entlohnungsschemas "A" immer dieser 7 %ige Aufschlag zur Anwendung gelangt.
Im Falle der Anwendung des Entlohnungsschemas "B" nicht.
Warum diese Form der Darstellung im Mindestlohntarif gewählt wurde, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Das hängt aber vermutlich damit zusammen, dass man drei Kategorien von Grundlöhnen schaffen wollte, und zwei Entlohnungsschemata geschaffen hat, von denen eines den Aufschlag von 7 % vorsieht.
In Ihrem Fall sieht es derzeit nach Unterentlohnung aus.
zu Frage 2:
§ 15 des MLT ist (nur) dann anzuwenden, wenn das Entlohnungsschema "B" zur Anwendung gelangt. Hier kommen die 7 % Aufschlag ja nicht zum Tragen. Umgekehrt kommt dort, wo die 7 % Aufschlag zum Tragen kommen, das komplizierte Faktorenschema NICHT zur Anwendung.
zu Frage 3:
Dann, wenn das Entlohnungsschema B zum Tragen kommt, kommt auch das Faktorenschema aus § 15 zum Tragen, sonst nicht. Dieses sieht auch den jeweiligen Stundenlohn für die jeweilige Tätigkeit vor (indem ganz rechts die jeweilige Entlohnungsgruppe angeführt ist). Das bedeutet, dass beim Ermitteln dieser Beträge die jeweilige Entlohnungsgruppe je verrichtete Arbeit wechselt. Verrichtet somit jemand unter Anwendung des Entlohnungsschemas B verschiedene Arbeiten, so kann es sein, dass für jede verrichtete Arbeit eine andere Entlohnungsgruppe beim Ermitteln dieses Betrages nach § 15 MLT zur Anwendung gelangt.
Ich hoffe, dass ich ein wenig Licht ins Dunkel bringen konnte.
Da ich mich jetzt in meinen Urlaub verabschiede, sind Rückmeldungen, Zusatzfragen, weitere Erläuterungen, die vor dem 8. April 2019 hier im Forum landen, für mich nicht zugänglich, werden auch von mir nicht nachträglich bearbeitet. Vielleicht gibt es ja hilfsbereite Kolleg/inne, die bei Zusatzfragen gerne aushelfen.