03.05.2021, 17:23
(01.05.2021, 10:39)GerhardKollmann schrieb: Die Lieferung und fixe Montage eines Klimagerätes in ein Gebäude stellt eine einheitliche Leistung in Form einer Werklieferung dar.
Eine Bauleistung kann sowohl eine sonstige Leistung, eine Werkleistung als auch eine Werklieferung sein. Der anteilige Wert ist allenfalls ein Indiz.
Entscheidend für die Abgrenzung Werklieferung / Werkleistung ist, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen körperlichen Gegenstand (wenn auch unbeweglich) handelt.
Das ist bei einer Heizungsanlage, Elektroinstallation oder Sanitärinstallation der Fall, wenn das Material (zumindest ein Hauptstoff) vom Werkunternehmer (installierenden Unternehmer) beigestellt wird.
Beispiel:
Elektro-, Sanitär- oder Heizungsinstallation in ein Gebäude, Materialwert 8.000,-, Arbeitsleistung 12.000,- (z.B. wegen umfangreicher Stemmarbeiten): Werklieferung
Für die Beurteilung einer Bauleistung ist diese Abgrenzung aber ohnehin irrelevant (siehe oben).
Auch eine sonstige Leistung kann eine Bauleistung sein (z.B. Aushubarbeiten; Montage einer Heizungsanlage mit Materialbeistellung durch Bauherrn).
Verstehe ich das jetzt richtig: das angeführte Beispiel (Elektro-, Sanitär- oder Heizungsinstallation in ein Gebäude...) ist eine Werklieferung. Faktisch aber ohne Konsequenz, weil als Bauleistung und damit RC zu fakturieren?