11.05.2021, 17:12
Laut KV ist die zweite Hälfte der 39. und die 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Sinne der Zulässigkeitsregelungen des AZG, sofern der Beschäftiger-KV nicht günstigeres vorsieht.
Die Frage kann somit ohne Kenntnis des Beschäftger-KV nicht eindeutig beantwortet werden.
Jedenfalls muss die Gesamtsumme durch die Gesamtstunden dividiert werden, um den Wert der Überstunde samt Zuschlag zu ermitteln.
Sofern die Berechnung von Grundlohn plus Zuschlag in den Monaten 1-3 richtig ist, ergibt sich ein Grundlohn plus Zuschlag in Höhe von 22,46 pro Stunde.
Insgesamt wurden in den 3 Monaten 187 Überstunden geleistet, im Schnitt der letzten 13 Wochen also (187/13) 14,38 Stunden pro Woche und bei 38,5 Wochenstunden wären das 0,37 Überstunden pro Arbeitsstunde (wenn je nach Beschäftiger KV ÜSt erst ab 40 Wochenstunden anfallen, wären das 0,36 Überstunden pro Arbeitsstunde). Bei einem 8 Stunden-Feiertag ergibt das dann (0,37 x 8) = 2,96 h Überstundenschnitt, welche mit 2,96 x 22,46 = 66,48 abzugelten wären (bei Überstunden erst ab der 41. Wochenstunde 0,36 x 8 x 22,46 = 64,62).
Die Frage kann somit ohne Kenntnis des Beschäftger-KV nicht eindeutig beantwortet werden.
Jedenfalls muss die Gesamtsumme durch die Gesamtstunden dividiert werden, um den Wert der Überstunde samt Zuschlag zu ermitteln.
Sofern die Berechnung von Grundlohn plus Zuschlag in den Monaten 1-3 richtig ist, ergibt sich ein Grundlohn plus Zuschlag in Höhe von 22,46 pro Stunde.
Insgesamt wurden in den 3 Monaten 187 Überstunden geleistet, im Schnitt der letzten 13 Wochen also (187/13) 14,38 Stunden pro Woche und bei 38,5 Wochenstunden wären das 0,37 Überstunden pro Arbeitsstunde (wenn je nach Beschäftiger KV ÜSt erst ab 40 Wochenstunden anfallen, wären das 0,36 Überstunden pro Arbeitsstunde). Bei einem 8 Stunden-Feiertag ergibt das dann (0,37 x 8) = 2,96 h Überstundenschnitt, welche mit 2,96 x 22,46 = 66,48 abzugelten wären (bei Überstunden erst ab der 41. Wochenstunde 0,36 x 8 x 22,46 = 64,62).