27.05.2021, 20:12
NR-Beschluss über Änderung des Covid-19-Maßnahmengesetz
Information der Wirtschaftskammer Österreich
Nunmehr sollen auch Aufsichtsorgane gem. §§ 24ff des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und Organe der Arbeitsinspektion im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zur Überprüfung von in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz als Auflage oder Voraussetzung vorgesehenen Präventionskonzepten, vor Ort, berechtigt werden.
Die Änderung wird nach dem Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Information der Wirtschaftskammer Österreich
Nunmehr sollen auch Aufsichtsorgane gem. §§ 24ff des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und Organe der Arbeitsinspektion im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zur Überprüfung von in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz als Auflage oder Voraussetzung vorgesehenen Präventionskonzepten, vor Ort, berechtigt werden.
Die Änderung wird nach dem Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.