16.06.2021, 16:15
Es ist jetzt fast ein Jahr her, dass ich den Kurzarbeitsleitfaden gemeinsam mit Mag. Rainer Kraft fertigstellen konnte und dabei haben wir dort auch die vorliegende Frage behandelt.
Sie werden hier zB fündig auf der Seite 71, wo es heißt:
jener Anteil der Entgeltfortzahlung, der auf die geplanten Arbeitsstunden entfällt, wird ausgehend von jenem Entgelt ermittelt, welches sonst auch für die Arbeitsleistung zugestanden wäre bzw. nach den Regeln zur Ermittlung des Lohnausfallsprinzips (z.B. 13-Wochen-Schnitt, auch sehr stark abhängig von der Regelung im Kollektivvertrag), jener restliche Anteil der Entgeltfortzahlung, der auf die „ausfallenden Arbeitsstunden“ entfällt, wird im Rahmen der Kurzarbeitsunterstützung entlohnt und ist kommunalsteuerfrei.
Den kompletten Leitfaden finden Sie hier:
20201021_KuA_LV_Leitfaden_Phase3 (27.10.2020) (10).pdf
Sie werden hier zB fündig auf der Seite 71, wo es heißt:
jener Anteil der Entgeltfortzahlung, der auf die geplanten Arbeitsstunden entfällt, wird ausgehend von jenem Entgelt ermittelt, welches sonst auch für die Arbeitsleistung zugestanden wäre bzw. nach den Regeln zur Ermittlung des Lohnausfallsprinzips (z.B. 13-Wochen-Schnitt, auch sehr stark abhängig von der Regelung im Kollektivvertrag), jener restliche Anteil der Entgeltfortzahlung, der auf die „ausfallenden Arbeitsstunden“ entfällt, wird im Rahmen der Kurzarbeitsunterstützung entlohnt und ist kommunalsteuerfrei.
Den kompletten Leitfaden finden Sie hier:
20201021_KuA_LV_Leitfaden_Phase3 (27.10.2020) (10).pdf