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Arbeiter-KV für das Schädlingsbekämpfungsgewerbe - Saisonklausel bei der Kündigung "g
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Arbeiter-KV für das Schädlingsbekämpfungsgewerbe - Saisonklausel bei der Kündigung "gezogen"
Beim Arbeiter-KV für das Schädlingsbekämpfungsgewerbe haben sich die KV-Partner geeinigt, dass im KV festgehalten wird, dass im Schädlingsbekämpfungsgewerbe Betriebe überwiegen, die regelmäßig an bestimmten Zeiten im Jahr erheblich verstärkt arbeiten (§ 13 (1) Rahmen-KV; Saisonbranchenregelung iSd § 1159 (2) ABGB).
Die bestehenden Kündigungsregelungen bleiben bis 31.12.2021 in Geltung.
 Ab 1.1.2022 gelten folgende Kündigungsfristen für den Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von einem Monat bis zum vollendeten 3. Jahr        2 Wochen
von mehr als 3 Jahren bis zum vollendeten 5. Jahr     4 Wochen
von mehr als 5 Jahren bis zum vollendeten 10. Jahr    6 Wochen
von mehr als 10 Jahren                         8 Wochen


Ab 1.1.2022 beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nach Ablauf eines Monats 2 Wochen, nach mehr als 10 Jahren 4 Wochen.
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Arbeiter-KV für das Schädlingsbekämpfungsgewerbe - Saisonklausel bei der Kündigung "g - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.06.2021, 21:21

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