23.04.2019, 21:48
Es gibt zu dieser Frage weder Rechtsprechung noch erlassmäßige Hinweise.
Ich würde aber von Beginn weg vom verkürzten Betrag den Sachbezug rechnen und eine schriftliche Vereinbarung über den Anschaffungskostenbeitrag mit dem Arbeitnehmer treffen, in welcher der die Höhe des gesamten Beitrages festgehalten wird und die Fälligkeitstermine.
Ich würde aber von Beginn weg vom verkürzten Betrag den Sachbezug rechnen und eine schriftliche Vereinbarung über den Anschaffungskostenbeitrag mit dem Arbeitnehmer treffen, in welcher der die Höhe des gesamten Beitrages festgehalten wird und die Fälligkeitstermine.