24.04.2019, 13:10
Generell ist es so, dass eine Gleitzeitregelung auch für Teilzeitkräfte gilt. Ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder nicht, spielt keine Rolle.
Die Dauer der Gleitzeitperiode richtet sich nach der Gleitzeitvereinbarung und muss bei Teilzeitkräften daher nicht unbedingt 3 Monate betragen.
Ob nicht ausgeglichene Gutstunden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden dürfen oder nicht, hängt ganz von der Textierung der Gleitzeitvereinbarung ab, die ja schriftlich abgefasst sein muss (in Betrieben mit Betriebsrat benötigt man eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Betriebsrat und in Betrieben ohne Betriebsrat bedarf es einer schriftlichen Einzelvereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer bzw. mit jeder einzelnen Arbeitnehmerin).
Sieht die Gleitzeitvereinbarung eine Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben oder Zeitschulden vor, so sollte dies im Normalfall auch für geringfügig Beschäftigte gelten. Sieht sie hingegen keine derartige Übertragungsmöglichkeiten vor, dann hat nach dem Ende der Gleitzeitperiode die Entlohnung dieser Gutstunden zu erfolgen (zumeist als Teilzeitmehrarbeit, das bedeutet mit 25 % Zuschlag, was bedeuten kann, dass in diesem Kalendermonat keine Geringfügigkeit mehr vorliegt und was im Falle einer parallel bezogenen AMS-Leistung, wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, bedeutet, dass man wegen der Vollversicherung dann für einen ganzen Monat die Beschäftigung "aussetzen" sollte, damit die AMS-Leistung für die Zeit nach dem vollversicherten Monat wieder gefahrlos in Empfang genommen werden kann).
Die Dauer der Gleitzeitperiode richtet sich nach der Gleitzeitvereinbarung und muss bei Teilzeitkräften daher nicht unbedingt 3 Monate betragen.
Ob nicht ausgeglichene Gutstunden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden dürfen oder nicht, hängt ganz von der Textierung der Gleitzeitvereinbarung ab, die ja schriftlich abgefasst sein muss (in Betrieben mit Betriebsrat benötigt man eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Betriebsrat und in Betrieben ohne Betriebsrat bedarf es einer schriftlichen Einzelvereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer bzw. mit jeder einzelnen Arbeitnehmerin).
Sieht die Gleitzeitvereinbarung eine Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben oder Zeitschulden vor, so sollte dies im Normalfall auch für geringfügig Beschäftigte gelten. Sieht sie hingegen keine derartige Übertragungsmöglichkeiten vor, dann hat nach dem Ende der Gleitzeitperiode die Entlohnung dieser Gutstunden zu erfolgen (zumeist als Teilzeitmehrarbeit, das bedeutet mit 25 % Zuschlag, was bedeuten kann, dass in diesem Kalendermonat keine Geringfügigkeit mehr vorliegt und was im Falle einer parallel bezogenen AMS-Leistung, wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, bedeutet, dass man wegen der Vollversicherung dann für einen ganzen Monat die Beschäftigung "aussetzen" sollte, damit die AMS-Leistung für die Zeit nach dem vollversicherten Monat wieder gefahrlos in Empfang genommen werden kann).