01.09.2021, 14:55
Die Kündigungsentschädigung ist (theoretisch) arbeitsrechtlich als Austrittsbezug im Kalendermonat des Austrittes fällig (so wie die Urlaubsersatzleistung, die auch "auf einmal" gezahlt wird und nicht aufgeteilt wird). Ich schreibe deshalb "theoretisch", weil häufig in der Praxis um diese KÜE gestritten wird.
Die KÜE verlängert allerdings die Pflichtversicherung (so wie die UEL).
Besteuert wird sie zur Gänze im Kalendermonat des Zuflusses (so wie auch die UEL zur Gänze im Auszahlungsmonat besteuert wird).
Eine Ausnahme gibt es, wenn die KÜE mehr als 3 Monate abdeckt, dann nämlich sind 3 Monatsentgelte sofort und der Rest dann zu den einzelnen Kalendermonaten der Abdeckung fällig, weil man hier auch noch die Information einholen muss, ob der Arbeitnehmer während dieser Zeit (also ab dem 4. Monat) Entgelte erzielt, weshalb man dann diese in Abzug bringen würde.
Die ersten drei Monatsentgelte sind jedenfalls ohne derartigen Abzug.
Die KÜE verlängert allerdings die Pflichtversicherung (so wie die UEL).
Besteuert wird sie zur Gänze im Kalendermonat des Zuflusses (so wie auch die UEL zur Gänze im Auszahlungsmonat besteuert wird).
Eine Ausnahme gibt es, wenn die KÜE mehr als 3 Monate abdeckt, dann nämlich sind 3 Monatsentgelte sofort und der Rest dann zu den einzelnen Kalendermonaten der Abdeckung fällig, weil man hier auch noch die Information einholen muss, ob der Arbeitnehmer während dieser Zeit (also ab dem 4. Monat) Entgelte erzielt, weshalb man dann diese in Abzug bringen würde.
Die ersten drei Monatsentgelte sind jedenfalls ohne derartigen Abzug.