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Anstellung von Arbeiter als Angestellte
#3
Um zu vermeiden, dass hier nach der "Rosinentheorie" von Arbeitnehmerseite die jeweils günstigeren Regelungen (auch der Kollektivverträge) herauszupicken, wäre es sehr wichtig, diese Anstellung schriftlich zu vereinbaren und dabei auch eine konkrete Einstufung in den Angestellten-KV vorzunehmen. Sonst könnte es auch eine Verwirrung darüber geben, welcher Betriebsrat zuständig ist.

Es kann noch immer erhebliche Unterschiede zwischen diesen Arbeitnehmergruppen geben, insbesondere, wenn es sich ev. um eine Branche handelt, die auf der Arbeiterseite den "Saisonparagraphen" zieht und entweder bei der Kündigung auch ab 1.10.2021 alles belässt, wie es ist oder ev. die Situation zwar verbessert, aber nicht in Richtung Angleichung der Kündigungsregeln ans Angestelltenrecht.

Angestellte verfügen auch über den § 16 AngG, wodurch ihnen, egal, wie sie ausscheiden, ihre KV-Sonderzahlungen (aber auch die freiwillig vereinbarten) zumindest über anteilig erhalten müssen (es können dort keine Sonderzahlungen verfallen).

Die Unterschiede reduzieren sich zwar zunehmend, aber die Unterschiede sind immer noch da (zB. wird als Vordienstzeit bei der Entgeltsfortzahlung bei den Arbeiter*innen die Lehrzeit, die im selben Betrieb verbracht wurde, angerechnet; bei Angestellten ist dies nicht der Fall, wenn nicht der KV oder Vereinbarungen hier "nachhelfen".

Soweit ein paar Gedanken dazu.
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RE: Anstellung von Arbeiter als Angestellte - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.09.2021, 11:46

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