30.09.2021, 14:27
Vergleiche von außen zu kommentieren, ist, wenn man nicht den kompletten Schriftverkehr überblickt, immer ein wenig riskant.
Wenn aber jemand eine Entschädigung dafür verlangt, weil er "altersdiskriminiert" wurde, dann sprechen wir von einem geforderten pauschalen Schadenersatz, der wiederum sehr wohl sv-frei gewesen wäre, sodass dann auch wohl die zu leistende Zahlung von der SV befreit ist.
Im Bereich der Lohnsteuer wenden Sie die Vergleichsbesteuerungsregelungen an, die in § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 geregelt sind. Das könnte bedeuten, dass bis zum Betrag von € 7.500,00 der feste Steuersatz zur Anwendung kommt.
Wenn aber jemand eine Entschädigung dafür verlangt, weil er "altersdiskriminiert" wurde, dann sprechen wir von einem geforderten pauschalen Schadenersatz, der wiederum sehr wohl sv-frei gewesen wäre, sodass dann auch wohl die zu leistende Zahlung von der SV befreit ist.
Im Bereich der Lohnsteuer wenden Sie die Vergleichsbesteuerungsregelungen an, die in § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 geregelt sind. Das könnte bedeuten, dass bis zum Betrag von € 7.500,00 der feste Steuersatz zur Anwendung kommt.