06.10.2021, 11:52
Wie von mir schon gefühlte 1.000 x bei diversen Seminaren vorgetragen:
Die österreichische USt ist zu Unrecht ausgewiesen und daher NICHT als Vorsteuer abzugsfähig.
Die Toleranzregelung lt. Rz 1825 UStR ist nicht anwendbar, da es sich um die USt des "falschen Landes" handelt.
Der beschriebene Umsatz ist nämlich nach allgemeinen Regeln (Versandhandelregelung bei Lieferungen an Unternehmer - diese werden ja wegen Nichtverwendung der UID nicht zu Privatpersonen - nicht anwendbar; Schwellenerwerber als Empfänger ausgenommen) steuerbar am Abgangsort, also in Deutschland.
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht gem. § 12 nur für Umsätze, die "im Inland" an den Leistungsempfänger erbracht werden.
Eine zu Unrecht ausgewiesene deutsche USt (trotz - wie hier - abstrakt möglicher ig. Lieferung) wäre ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Richtige Vorgangsweise (auch ohne Verwendung einer UID):
Buchung als ig. Erwerb vom Nettobetrag mit automatischem Vorsteuerabzug (Rechnung egal) für die Erwerbsteuer (wenn allgemeine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht)
Die österreichische USt ist zu Unrecht ausgewiesen und daher NICHT als Vorsteuer abzugsfähig.
Die Toleranzregelung lt. Rz 1825 UStR ist nicht anwendbar, da es sich um die USt des "falschen Landes" handelt.
Der beschriebene Umsatz ist nämlich nach allgemeinen Regeln (Versandhandelregelung bei Lieferungen an Unternehmer - diese werden ja wegen Nichtverwendung der UID nicht zu Privatpersonen - nicht anwendbar; Schwellenerwerber als Empfänger ausgenommen) steuerbar am Abgangsort, also in Deutschland.
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht gem. § 12 nur für Umsätze, die "im Inland" an den Leistungsempfänger erbracht werden.
Eine zu Unrecht ausgewiesene deutsche USt (trotz - wie hier - abstrakt möglicher ig. Lieferung) wäre ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Richtige Vorgangsweise (auch ohne Verwendung einer UID):
Buchung als ig. Erwerb vom Nettobetrag mit automatischem Vorsteuerabzug (Rechnung egal) für die Erwerbsteuer (wenn allgemeine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht)