12.10.2021, 13:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.10.2021, 13:29 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Wie schon (mehrfach) erwähnt, müsste man sich das nun anhand der konkreten Sachverhaltsdetails ansehen, über die ich hier ja nur bruchstückhaft verfüge.
Der Prüfer hat den Vorteil, dass er den gesamten Fall überblickt. Ich verfüge hier halt auch nur über Auszüge des Falls, aber es kommt hier definitiv auf die Falldetails an.
Es geht vermutlich auch nicht einmal darum, wer konkret Recht hat, sondern wie die konkreten Falldetails aussehen, aus denen sich das eine oder andere Ergebnis ergeben kann.
So gibt es ja - wie Sie sicherlich wissen - im AKÜ-KV mehrere Dienstreisebegriffe (jenen für "Entsendungen" bzw. "auswärtige Arbeiten" = Dienstreisebegriff A sowie jenen betreffend "weit weg entfernte Beschäftiger" = Dienstreisebegriff B). Dann müsste man noch klären, ob tatsächlich 5 Nächtigungen zu verzeichnen waren oder nur insgesamt nur jeweils 4 und möglicherweise ein Nächtigungsgeld ohne Nächtigung gewährt wurde. Das sind alles Umstände, die aus den Sachverhaltsdarstellungen hier bis dato leider nicht hervorgingen, die aber sehr wichtig sind, um zu einem korrekten Ergebnis zu gelangen.
Zudem müsste man - aufbauend auf dem konkret erörterten Sachverhalt - weiters klären, auf welche konkrete Passage des Kommentars der Prüfer sich bezieht. Möglicherweise stehen wir hier auch gar nicht in Widerspruch.
Für den Fall, dass es tatsächlich zu 5 Nächtigungen kam (und eine Nächtigung umstritten ist, nämlich jene von Sonntag auf Montag), so ist das Nächtigungsgeld dennoch als Anspruch zu bezahlen (von Sonntag auf Montag), weil es ja - im Gegensatz - zum Taggeld im Normalfall nicht auf den Begriff des Arbeitstages abstellt. Aber vermutlich würde ich als Prüfer, wenn es um viel Geld, auch versuchen, Sie irgendwie vom Gegenteil zu überzeugen. Möglicherweise kann man auch ausgehend von jener Entscheidung, bei welcher der OGH mir gefolgt ist, etwas für Ihren Fall als Argumentation ableiten, wenn "alle Stricke reißen".
Daher sollte man sich das in Ruhe im Rahmen eines Coachings oder im Rahmen einer Beratung im Detail ansehen und nicht zwischen Tür und Angel im Rahmen von zahlreichen Forumseinträgen (die irgendwann mal unübersichtlich werden) zu erörtern, zumal es auch in Ihrem Fall möglicherweise um sehr viel Geld geht.
Natürlich steht es Ihnen frei, über das Forum weitere Ergänzungen vorzunehmen. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, dass ich nun meinen Teil der kostenlosen Hilfe für das vorliegende Problem hier beenden muss, weil ich tatsächlich dafür hier schon einiges an Zeit zur Verfügung gestellt habe (in Summe waren es knapp 1,5 Stunden) und im Falle von heiklen GPLB-Prüfungen ich immer den Rat erteile, sicherheitshalber den Weg der Beratung oder des Coachings zu gehen.
Dennoch wünsche ich Ihnen noch viel Erfolg bei der Bewältigung dieser Herausforderung!
Wie schon (mehrfach) erwähnt, müsste man sich das nun anhand der konkreten Sachverhaltsdetails ansehen, über die ich hier ja nur bruchstückhaft verfüge.
Der Prüfer hat den Vorteil, dass er den gesamten Fall überblickt. Ich verfüge hier halt auch nur über Auszüge des Falls, aber es kommt hier definitiv auf die Falldetails an.
Es geht vermutlich auch nicht einmal darum, wer konkret Recht hat, sondern wie die konkreten Falldetails aussehen, aus denen sich das eine oder andere Ergebnis ergeben kann.
So gibt es ja - wie Sie sicherlich wissen - im AKÜ-KV mehrere Dienstreisebegriffe (jenen für "Entsendungen" bzw. "auswärtige Arbeiten" = Dienstreisebegriff A sowie jenen betreffend "weit weg entfernte Beschäftiger" = Dienstreisebegriff B). Dann müsste man noch klären, ob tatsächlich 5 Nächtigungen zu verzeichnen waren oder nur insgesamt nur jeweils 4 und möglicherweise ein Nächtigungsgeld ohne Nächtigung gewährt wurde. Das sind alles Umstände, die aus den Sachverhaltsdarstellungen hier bis dato leider nicht hervorgingen, die aber sehr wichtig sind, um zu einem korrekten Ergebnis zu gelangen.
Zudem müsste man - aufbauend auf dem konkret erörterten Sachverhalt - weiters klären, auf welche konkrete Passage des Kommentars der Prüfer sich bezieht. Möglicherweise stehen wir hier auch gar nicht in Widerspruch.
Für den Fall, dass es tatsächlich zu 5 Nächtigungen kam (und eine Nächtigung umstritten ist, nämlich jene von Sonntag auf Montag), so ist das Nächtigungsgeld dennoch als Anspruch zu bezahlen (von Sonntag auf Montag), weil es ja - im Gegensatz - zum Taggeld im Normalfall nicht auf den Begriff des Arbeitstages abstellt. Aber vermutlich würde ich als Prüfer, wenn es um viel Geld, auch versuchen, Sie irgendwie vom Gegenteil zu überzeugen. Möglicherweise kann man auch ausgehend von jener Entscheidung, bei welcher der OGH mir gefolgt ist, etwas für Ihren Fall als Argumentation ableiten, wenn "alle Stricke reißen".
Daher sollte man sich das in Ruhe im Rahmen eines Coachings oder im Rahmen einer Beratung im Detail ansehen und nicht zwischen Tür und Angel im Rahmen von zahlreichen Forumseinträgen (die irgendwann mal unübersichtlich werden) zu erörtern, zumal es auch in Ihrem Fall möglicherweise um sehr viel Geld geht.
Natürlich steht es Ihnen frei, über das Forum weitere Ergänzungen vorzunehmen. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, dass ich nun meinen Teil der kostenlosen Hilfe für das vorliegende Problem hier beenden muss, weil ich tatsächlich dafür hier schon einiges an Zeit zur Verfügung gestellt habe (in Summe waren es knapp 1,5 Stunden) und im Falle von heiklen GPLB-Prüfungen ich immer den Rat erteile, sicherheitshalber den Weg der Beratung oder des Coachings zu gehen.
Dennoch wünsche ich Ihnen noch viel Erfolg bei der Bewältigung dieser Herausforderung!