14.10.2021, 06:37
Hallo Christine,
der FKZ ist Aufwandersatz und müsste eigentlich den einzelnen Aufwendungen zugeordnet (also die Aufwände gekürzt) werden. Alternativ darf man den FKZ als sonst. Ertrag (KZ 9090) buchen. Als Aufwandersatz ist er nicht steuerbar und wird in der USt-Erklärung nicht angesetzt.
LG Eva
der FKZ ist Aufwandersatz und müsste eigentlich den einzelnen Aufwendungen zugeordnet (also die Aufwände gekürzt) werden. Alternativ darf man den FKZ als sonst. Ertrag (KZ 9090) buchen. Als Aufwandersatz ist er nicht steuerbar und wird in der USt-Erklärung nicht angesetzt.
LG Eva